AbR 2012/13 Nr. 5 Art. 58 OR Umfang der Unterhaltspflicht eines Hotels an einem privaten Wegstück, das ausschliesslich als Zugang zum Hotel dient. Im Winter ist der Zufahrtsweg zumindest an den von Fussgängern benützten Stellen eisfrei zu
Sachverhalt
Am 12. Dezember 2006 stürzte Z. , der seinen Winterurlaub im Hotel X verbrachte, auf dem Rückweg vom Dorf auf dem Zugangsweg zum Hotel. Nachdem er keine offensichtlichen Verletzungen feststellen konnte, erhob er sich und verbrachte den weiteren Abend wie geplant. Am nächsten Tag begab er sich trotz leichten Kopfschmerzen auf die Skipiste, wo er am Nachmittag zusammenbrach. Mit der Rettungsflugwacht wurde er ins Kantonsspital Luzern gebracht, wo ein Hirnschlag mit Hirnödementwicklung diagnostiziert wurde. Mit Klage vom 22. Dezember 2009 stellte Z. u.a. folgende Anträge: "1. Im Sinne eines Teilurteils sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den bis am 30. Juni 2009 erlittenen Einkommensausfall EUR 52'411.27 zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem 31. März 2008 sowie allfällige auf diesen Betrag erhobene Lohn- und Einkommenssteuern zu bezahlen.
2. Die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen sowie einer Genugtuung sei vorzubehalten." Z. begründete seine Klage damit, dass er aufgrund ungenügenden Winterdienstes auf dem Gelände der Beklagten ausgerutscht sei und in direkter Folge davon einen Hirnschlag erlitten habe, welcher ihn bis heute arbeitsunfähig mache. Dadurch habe er eine Einkommenseinbusse erlitten, und werde dies voraussichtlich auch weiter tun. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 wurde das Verfahren auf Antrag und im Einverständnis der Parteien vorerst auf die Frage der Haftung aus Werkmangel beschränkt. Das Kantonsgericht wies die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ab. Zur Begründung hielt das Kantonsgericht fest, aufgrund der Zeugenaussagen sei erwiesen, dass der Kläger auf Glatteis ausgerutscht sei. Daraus könne jedoch nicht zwingend auf mangelnden Unterhalt geschlossen werden. Der Winterdienst sei regelmässig und den Wetterverhältnissen angepasst durchgeführt worden, es sei offenbar ausser dem Kläger auch sonst niemand gestürzt. Ein noch umfassenderer Winterdienst könne aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht verlangt werden; der Fussgänger trage auch eine gewisse Selbstverantwortung. Zusammenfassend sei kein Werkmangel ersichtlich. Z. erhob Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts und stellte u.a. folgende Anträge: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2. Es sei festzuhalten, dass die Beklagte für den Sturz des Klägers vom 12. Dezember 2006 haftbar ist.
3. Das Verfahren sei zur weiteren Abwicklung, namentlich zur Feststellung des Schadens und der Ersatzpflicht der Beklagten, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Eventualbegehren zu den Rechtsbegehren 2 und 3: Die Sache sei zur weiteren Beweisabnahme und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Aus den Erwägungen: 1.1 Das Verfahren vor Kantonsgericht wurde auf die Frage der Werkeigentümerhaftung beschränkt. Somit beschränkt sich auch das Berufungsverfahren auf diese Frage. Die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einem eventuellen Werkmangel und dem eingetretenen Schaden, die Höhe des Schadens sowie die Haftungsquote sind vorliegend nicht zu prüfen. 1.2 Das angefochtene Urteil erging nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Da das Verfahren vor Kantonsgericht auf die Frage des Werkmangels beschränkt wurde, stellt sich die Frage, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen instanzabschliessenden Endentscheid oder um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, handelt. Dies hängt vom Entscheid selbst ab. Wenn ein anderslautender Entscheid der Rechtsmittelinstanz das Verfahren abschliessen würde, würde es sich um einen Zwischenentscheid handeln. In casu hätte jedoch der angefochtene Entscheid das Verfahren aufgrund der Klageabweisung ohne Anfechtung schon vor erster Instanz abgeschlossen; es handelt sich daher um einen Endentscheid (Paul Oberhammer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 3 zu Art. 237 ZPO). Da das Verfahren vor erster Instanz abgeschlossen wurde, kommt im vorliegenden Berufungsverfahren die schweizerische ZPO zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2. Das Kantonsgericht hielt in E. 4.2 des angefochtenen Urteils fest, der Zugangsweg zum Hotel der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: die Beklagte) sei schneebedeckt und stellenweise vereist gewesen. Weder der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: der Kläger) noch die Beklagte bestreiten dies. Über den Zustand des Zugangsweges ist daher vorliegend kein Beweis mehr zu führen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Streitig ist vorliegend jedoch, ob die vereisten Stellen auf mangelnden Unterhalt zurückzuführen waren und somit einen Mangel der Strasse darstellen. 3./3.1 Gemäss Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736, E. 1.3; 126 III 113, E. 2a/cc; 123 III 306, E. 3b/aa; je mit Hinweisen). Als Grundsatz gilt somit, dass das Werk einem bestimmungswidrigen Gebrauch nicht gewachsen zu sein braucht. Ob ein Werk mängelfrei ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 122 III 229, E. 5a/bb). Bei der Werkeigentümerhaftung handelt es sich zwar, im Gegensatz zur Haftung aus Vertrag und aus allgemeinem Deliktsrecht, nicht um eine Verschuldens-, sondern um eine Kausalhaftung. Doch wird die Sicherung von Verkehrsanlagen gegenüber natürlichen Gefahrenherden in der Werkeigentümerhaftung praxisgemäss an den Kriterien der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit gemessen, was die Kausalhaftung zumindest mit einem Verschuldenselement kombiniert (BGE 130 III 193, E. 2.2). Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr. Er darf Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können (BGE 130 III 736, E. 1.3 mit Hinweisen). Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III 736, E. 1.3 mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dabei ergibt sich grundsätzlich aus dem anwendbaren materiellen Bundesrecht, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu tragen hat (BGE 128 III 271, E. 2a/aa mit Hinweisen). Beweislosigkeit liegt vor, wenn die anspruchsbegründenden oder anspruchsvernichtenden Tatsachen nicht dem bundesrechtlichen Beweismass entsprechend von der beweisbelasteten Partei nachgewiesen sind, die ihrerseits aus Art. 8 ZGB einen bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch ableiten kann (BGE 122 III 219, E. 3c mit Hinweisen). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer Sachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 128 III 271, E. 2b/aa mit Hinweisen). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung nach objektiven Gesichtspunkten ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.2). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321, E. 3.3). 4./4.1 Wie dargelegt (E. 2) ist nach dem erstinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass der Zufahrtsweg zwischen der damaligen X-Bahn und dem Hotel der Beklagten schneebedeckt und teilweise vereist war. Der blosse Umstand, dass sich im Zusammenhang mit Glatteis und Schneeglätte auf einem Fussweg oder auf einer Strasse ein Unfall ereignet, lässt jedoch nicht zwingend auf einen mangelhaften Unterhalt im Sinne von Art. 58 OR schliessen. Das öffentliche Strassennetz kann wegen seiner Ausdehnung nicht in gleichem Masse unter Kontrolle gehalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude (BGE 98 II 40, E. 2 mit Hinweisen). Der Schnee kann nicht an allen Orten gleichzeitig weggeräumt werden (BGE 129 III 65, E. 1.2 = Pra 92 (2003), Nr. 121). Die Aufwendungen des Gemeinwesens für den winterlichen Strassendienst müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Mitteln und zu seinen übrigen Auslagen stehen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Massnahmen nach den zeitlichen, technischen und finanziellen Gegebenheiten zumutbar sind (BGE 129 III 65, E. 1.1 = Pra 92 (2003), Nr. 121 mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass es sich beim Zufahrtsweg nicht um eine öffentliche Strasse handelt, sondern um ein privates Wegstück im Eigentum der Beklagten, das ausschliesslich als Zugang zum Hotel dient. 4.2 Eine Strasse, welche von Winterglätte befallen worden ist, bildet eine erhöhte Gefahr für den Verkehr. Mit anderen Worten gilt eine gefrorene Strasse als mangelhaft und es ist grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers, diesen Mangel zu beheben (Roland Brehm, Berner Kommentar, Art. 41–61 OR, Bern 2006, N. 206 zu Art. 58 OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine Notwendigkeit innerorts, Schnee und Eis zu beseitigen, vor allem im Interesse der Fussgänger (BGE 129 III 65, E. 1.2 = Pra 92 (2003), Nr. 121). Ist die fragliche Strasse Privateigentum und unterliegt der Unterhalt dem Eigentümer, so gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze (Brehm, a.a.O., N. 163 zu Art. 58 OR). Der Argumentation des Kantonsgerichts, die gesenkte Anforderung an den Winterdienst bei öffentlichen Strassen müsse auch auf das Gelände der Beklagten übertragen werden, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht unterscheidet in seiner Rechtsprechung zwischen den Anforderungen an den Strassenunterhalt bei öffentlichen Strassen, die durch das Gemeinwesen unterhalten werden, und privaten Strassen. Die Aufgaben der Beklagten, die lediglich eine einzige Zufahrtsstrasse zu ihrem Hotel zu unterhalten hat, können nicht mit den Aufgaben des Gemeinwesens, das ein ganzes Strassennetz mit, unter Umständen, mehreren Hundert Kilometern Strassenfläche unterhalten muss, gleichgesetzt werden. Das Bundesgericht erachtet strengere Anforderungen an den Unterhalt von Privatwegen, die als Verbindungsweg im Interesse der Werkeigentümerin genutzt werden, als zulässig (Entscheid des Bundesgerichts 4A_244/2010 vom 12. Juli 2010, E. 1.5). Soweit die Beklagte argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie weitergehende Massnahmen zu treffen habe als die Gemeinde, ist ihr daher zu widersprechen. Da sie Eigentümerin eines Hotels ist, sind ihr im Gegenteil noch höhere Unterhaltspflichten zuzumuten als sonstigen Privatpersonen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die Sicherheit von Gebäuden mit Publikumsverkehr besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 117 II 399, E. 2). Die Gegenargumentation der Beklagten, sie betreibe ein Sporthotel und müsse daher nicht mit Greisen rechnen, vermag nicht zu überzeugen. Auch in einem Sporthotel ist mit Gästen oder Besuchern zu rechnen, die nicht mehr gut zu Fuss sind, z.B. nach einem Skiunfall. 4.3 Die Beklagte macht geltend, der Winterdienst sei täglich durchgeführt worden. Der Zustand des Zufahrtswegs sei jeweils besser als der restlichen Strassen im Dorf; sie habe daher alles Notwenige und Zumutbare zum Unterhalt der Strasse unternommen. Wie oben (E. 4.2) dargelegt sind jedoch an eine private Zufahrtsstrasse zu einem Gebäude mit Publikumsverkehr höhere Anforderungen zu stellen als an eine öffentliche, durch das Gemeinwesen unterhaltene Strasse. Aus der Tatsache, dass sich der Zufahrtsweg in einem besseren Zustand befand als der Rest der Strassen im Dorf kann die Beklagte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5./5.1 Die Zeugen S., W. und L. gaben übereinstimmend an, sie hätten während ihres Winterurlaubs keinen Winterdienst bemerkt. Der Weg sei sehr glatt gewesen, man habe sehr vorsichtig gehen müssen, gestreut worden sei nicht. Gemäss Aussagen von K. ist der Winterdienst jedoch täglich vorgenommen worden. Am Morgen habe man gesalzen, bei sichtbaren Eisflächen werde Kies gestreut. Der Winterdienst wurde gemäss dem Zeugen F. in erster Linie am Morgen durchgeführt, mehrmals gestreut wurde nur bei Reklamationen. 5.2 Anhand der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass auf dem Gelände der Beklagten ein täglicher Winterdienst durchgeführt wurde, jeweils mit Schwerpunkt am Morgen. Tagsüber wurde nur bei Reklamationen gestreut (vgl. Aussagen von F.). Dass die Zeugen S., W. und L. keinen Winterdienst bemerkten, kann durchaus daran liegen, dass dieser durchgeführt wurde, bevor die Hotelgäste morgens das Hotel verliessen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S., W. und L. ist jedoch davon auszugehen, dass der durchgeführte Winterdienst keinen sichtbaren Erfolg erzielte, da der Weg dennoch sehr glatt war. Der Werkeigentümer kann sich nicht dadurch entlasten, dass er geltend macht, der Unterhalt sei ususgemäss durchgeführt worden (BGE 59 II 171). Soweit die Klägerin daher geltend macht, durch die Aussagen ihrer Angestellten sei erstellt, dass der Winterdienst täglich durchgeführt worden sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn die Werkeigentümerin erkennen kann oder muss, dass die getroffenen Massnahmen ihren Zweck nicht erfüllen, sind weitere Massnahmen zu treffen (vgl. BGE 118 II 36, E. 4b). 6.1 Das Kantonsgericht hält fest, dass die Beklagte weder vom Kläger noch von seinen Bekannten oder weiteren Hotelgästen auf die angebliche Vereisung des Zufahrtsweges aufmerksam gemacht worden sei. Auch die Beklagte hält fest, es seien zum fraglichen Zeitpunkt keinerlei Reklamationen über den Zustand des Zufahrtsweges eingegangen. Bei der Beurteilung von Unterhaltsmängeln sind jedoch die Zumutbarkeit von Kontrollen und die zeitlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Mängelbehebung zu prüfen (Brehm, a.a.O., N. 59 und 71 zu Art. 58 OR). Dass ausser dem Kläger keine weiteren Personen gestürzt sein sollen, kann nicht als Beweis, sondern lediglich als Fingerzeig für die Mängelfreiheit gewertet werden (Brehm, a.a.O., N. 73 zu Art. 58 OR). Zudem ist festzuhalten, dass aus der Tatsache, dass sich niemand beschwert hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass ausser dem Kläger niemand gestürzt ist. Es ist notorisch, dass sich viele Personen nicht über einen Sturz beschweren, solange sie sich dabei nicht verletzen, da sie den Aufwand scheuen. Auch der Kläger hielt eine Reklamation zum Zeitpunkt des Sturzes für unnötig, da er davon ausging, sich nicht verletzt zu haben. Besteht ein Werkmangel, kann sich der Eigentümer nicht mehr befreien, etwa mit der Begründung, er habe die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen, bzw. seine Hilfspersonen genügend instruiert. Auch das Nichtwissen des Werkmangels hilft ihm nicht (Brehm, a.a.O., N. 92 zu Art. 58 OR). Die Beklagte kann sich daher nicht dadurch befreien, dass sie geltend macht, niemand habe sich über den glatten Zufahrtsweg beschwert. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, den Weg regelmässig, je nach Wettersituation mehrmals täglich, auf Rutschgefahr zu kontrollieren respektive kontrollieren zu lassen. 6.2 Das Kantonsgericht hält fest, es könne der Beklagten nicht zugemutet werden, die gesamte Zufahrt von einer Länge von 50–100m, die zudem von Autos befahren werde, komplett eisfrei zu halten. Dieser Argumentation ist grundsätzlich zuzustimmen. Es ist jedoch festzuhalten, dass auf Fussgängerwegen ein erhöhter Anspruch an die Sicherheit besteht (vgl. E. 4.2). Auf einem grossen Teil dieser Zufahrt herrscht kein erhöhter Fussgängerverkehr. Die Fussgänger waren zumindest zum Unfallzeitpunkt insbesondere zwischen dem Hotel und der damaligen X-Bahn unterwegs. Die Wegstrecke von wenigen Metern in einer für Fussgänger begehbaren Breite am Strassenrand eisfrei zu halten, wäre der Beklagten entgegen der Argumentation des Kantonsgerichts zumutbar gewesen; es hätte sich bei der zu bearbeitenden Fläche um wenige Quadratmeter gehandelt. 6.3 Wie dargelegt hätte die Beklagte nicht die komplette Zufahrt zu ihrem Hotel eisfrei halten müssen, sondern lediglich eine schmale Fussgängerpassage zwischen Hoteleingang und der damaligen X-Bahn. Da es sich bei dieser Passage um ein lediglich einige Meter kurzes Wegstück handelt, wäre eine Kontrolle alle paar Stunden sowie gegebenenfalls ein Bestreuen des Weges mit dem ohnehin bereitstehenden Kies (vgl. Aussagen K. und F.) sowohl finanziell wie auch zeitlich zumutbar gewesen, da eine solche Kontrolle durch einfaches Abschreiten des Weges innert weniger Minuten durchgeführt werden könnte und auch das Bestreuen des kurzen Wegstückes mit Kies nur einen geringen Aufwand darstellen würde. 7./7.1 Der Eigentümer darf mit einem vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten allfälliger Benützer des Werkes und gegebenenfalls des Publikums rechnen. Geringfügige Mängel, die bei solchem Verhalten normalerweise nicht Anlass zu Schädigungen geben, braucht er nicht zu beseitigen. Wo die Unvollkommenheiten oder Gefahren des Werkes ohne weiteres bemerkbar sind, darf auf ein erhöhtes Mass von Aufmerksamkeit gezählt werden (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/1, Zürich 1987, § 19 N. 81). Entgegen der Argumentation der Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Sturz auf Glatteis selbstverschuldet ist, sobald die betroffene Person das Glatteis erkannt hat. Auch bei gehöriger Vorsicht kann es auf glattem Untergrund zu Stürzen kommen, insbesondere, wenn das Wegstück, wie im vorliegenden Fall, leicht abschüssig ist. Es ist zudem festzuhalten, dass die Anforderungen an die Selbstverantwortung bei Fussgängern weniger weit reichen als bei Autofahrern (Brehm, a.a.O., N. 209 zu Art. 58 OR). Die Beklagte macht zu Recht nicht geltend, der Kläger hätte einen anderen Weg zum Hotel einschlagen können oder müssen, nachdem er die Vereisung erkannt hatte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4A_244/2010 vom 12. Juli 2010, E. 1.6). 7.2 Das Kantonsgericht hält weiter fest, der Kläger habe in beiden Händen Einkaufstaschen getragen. Es sei daher fraglich, ob er die gebotene Vorsicht habe walten lassen, da mit vollen Händen ein Verlust des Gleichgewichts weniger gut aufgefangen werden könne. Hierzu ist festzuhalten, dass der Kläger gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts auf einer Eisfläche ausrutschte. Ein solches Ausrutschen mit dem anschliessenden Sturz geschieht, im Unterschied zu einem Stolpern, sehr schnell. Freie Hände zum Ausgleich hätten dem Kläger bei Gleichgewichtsverlust durch Bodenunebenheiten helfen können, jedoch wohl nicht bei Ausrutschen auf Glatteis. Es ist äusserst zweifelhaft, ob der Kläger das Ausrutschen mit freien Händen hätte abfangen können; insbesondere, da es an der betreffenden Stelle kein Geländer oder eine Stützmauer gibt, an welchen sich der Kläger hätte festhalten können. Es wäre jedoch möglich, dass er mit freien Händen den Sturz hätte dämpfen können. Dies ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, da dies eine Frage der Kausalität zwischen Werkmangel und Schaden ist, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht behandelt wurde. In Bezug auf die gebotene Vorsicht ist festzuhalten, dass der Kläger unbestrittenermassen festes Schuhwerk trug und die Gruppe gemäss eigenen Aussagen langsam und vorsichtig unterwegs war. Zudem muss es auch möglich sein, mit Einkaufstaschen in den Händen zurück zum Hotel zu gehen. Es bestehen daher entgegen der Argumentation des Kantonsgerichts keine Hinweise, dass der Kläger die gebotene Vorsicht nicht hätte walten lassen.
8. Das Kantonsgericht argumentiert ferner, in Berggebieten könne Winterglätte plötzlich auftreten und das gestreute Mittel bei anhaltendem Frost seine Wirkung innert Stunden verlieren. Bei Werkeigentümern mit einem grossen Grundstück könne jedoch nicht erwartet werden, dass das ganze Grundstück alle paar Stunden bestreut werde. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts das Wetter am betreffenden Tag konstant blieb und nicht plötzlich umschlug. Eine ohne Vorwarnung auftretende Winterglätte kann aufgrund der Wettersituation nicht angenommen werden. Vielmehr konnte die Beklagte erkennen, dass bei Temperaturen um die 0° die festgetretene Schneefläche auf dem Zugangsweg tagsüber bei Sonneneinstrahlung auftauen und nach Sonnenuntergang zu einer Eisschicht gefrieren konnte. Eine Bestreuung des Zufahrtsweges war unter diesen Umständen nicht nur zumutbar, sondern sogar geboten, da die Glatteisbildung für die Beklagte voraussehbar war. Wie oben dargelegt musste die Beklagte zudem nicht ihr komplettes Grundstück eisfrei halten, sondern lediglich eine "Fussgängerpassage" auf dem stark frequentierten Zufahrtsweg.
9. Der Kläger beantragt die Befragung seiner Schwester H. als Zeugin. Diese sei zwei Tage nach dem Sturz angereist und könne bezeugen, dass der Winterdienst auch bis zu diesem Zeitpunkt unterblieben sei. Zu diesem Antrag ist festzuhalten, dass Frau H. unbestritten erst zwei Tage nach dem Sturz des Klägers anreiste. Sie kann daher höchstens Aussagen zum Strassenzustand zu ihrem Anreisezeitpunkt machen. Der Zustand des Zufahrtsweges zwei Tage nach dem Sturz ist jedoch im vorliegenden Verfahren irrelevant. Zu prüfen ist nicht, ob die Beklagte nach dem Sturz des Klägers den Zufahrtsweg ausreichend unterhielt, sondern ob sie dies vor dem Sturz tat. Frau H. kann dazu aufgrund ihres Anreisezeitpunkts keine Aussagen machen; sie ist somit nicht als Zeugin zu befragen.
10. Ferner macht der Kläger eine Haftung der Beklagten aus Vertrag geltend. Aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten habe er auch ohne spezielles Ersuchen einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte einen sicheren Zugang zum Hotel gewähre. Der sichere Zugang zum und vom Hotel gehört zu den Nebenpflichten eines Beherbergungsvertrags. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Sicherheitsanforderungen aus Vertrag nicht über die Anforderungen von Art. 58 OR hinausgehen (BGE 126 III 113, E. 2a/bb = Pra 89 [2000], Nr. 185). Da ein Werkmangel vorliegend bejaht wird, hat die Beklagte auch ihre Vertragspflichten verletzt. 11./11.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Zufahrtsweg zumindest an den von Fussgängern benützten Stellen eisfrei zu halten. Ein solcher Unterhalt wäre sowohl zeitlich wie auch technisch und finanziell zumutbar gewesen. Der betreffende Strassenabschnitt war daher mangelhaft unterhalten. Ob dieser Werkmangel auch kausal für den beim Kläger eingetretenen Schaden war und wie hoch dieser Schaden ausfällt, hat das Kantonsgericht in einem nächsten Verfahrensschritt zu prüfen. Die Berufung wird daher gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts wird aufgehoben, und das Verfahren wird zur weiteren Abwicklung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 11.2 Da der Entscheid des Kantonsgerichts aufgehoben wurde, hat das Berufungsgericht über die erstinstanzlichen Prozesskosten zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Bei einem Rückweisungsentscheid kann jedoch die Berufungsinstanz die Verteilung der Prozesskosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO) der ersten Instanz überlassen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Basel 2013, N. 61 zu Art. 318 ZPO). Da das Verfahren vorliegend bisher auf die Frage des Werkmangels beschränkt wurde und der Ausgang des Verfahrens ohne solche Beschränkung somit noch offen bleibt, ist ein Abwarten der Verteilung der Prozesskosten bis zum Endentscheid sinnvoll (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O. N. 63 zu Art. 318). Die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigungen, Art. 95 Abs. 1 ZPO) wird daher dem Kantonsgericht überlassen. de| fr | it Schlagworte beklagter kläger kantonsgericht verfahren hotel strasse sturz zumutbarkeit entscheid frage schaden fussgänger bundesgericht stelle eigentümer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.8 OR: Art.41 Art.58 ZPO: Art.95 Art.104 Art.150 Art.237 Art.318 Art.405 Praxis (Pra) 92 Nr.121 Weitere Urteile BGer 4A_244/2010 Leitentscheide BGE 126-III-113 118-II-36 122-III-229 59-II-171 130-III-736 130-III-321 128-III-271 122-III-219 123-III-306 129-III-65 130-III-193 98-II-40 117-II-399 AbR 2012/13 Nr. 5
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Es sei festzuhalten, dass die Beklagte für den Sturz des Klägers vom 12. Dezember 2006 haftbar ist.
E. 3 Das Verfahren sei zur weiteren Abwicklung, namentlich zur Feststellung des Schadens und der Ersatzpflicht der Beklagten, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.2 Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dabei ergibt sich grundsätzlich aus dem anwendbaren materiellen Bundesrecht, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu tragen hat (BGE 128 III 271, E. 2a/aa mit Hinweisen). Beweislosigkeit liegt vor, wenn die anspruchsbegründenden oder anspruchsvernichtenden Tatsachen nicht dem bundesrechtlichen Beweismass entsprechend von der beweisbelasteten Partei nachgewiesen sind, die ihrerseits aus Art. 8 ZGB einen bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch ableiten kann (BGE 122 III 219, E. 3c mit Hinweisen). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer Sachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 128 III 271, E. 2b/aa mit Hinweisen). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung nach objektiven Gesichtspunkten ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.2). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321, E. 3.3). 4./4.1 Wie dargelegt (E. 2) ist nach dem erstinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass der Zufahrtsweg zwischen der damaligen X-Bahn und dem Hotel der Beklagten schneebedeckt und teilweise vereist war. Der blosse Umstand, dass sich im Zusammenhang mit Glatteis und Schneeglätte auf einem Fussweg oder auf einer Strasse ein Unfall ereignet, lässt jedoch nicht zwingend auf einen mangelhaften Unterhalt im Sinne von Art. 58 OR schliessen. Das öffentliche Strassennetz kann wegen seiner Ausdehnung nicht in gleichem Masse unter Kontrolle gehalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude (BGE 98 II 40, E. 2 mit Hinweisen). Der Schnee kann nicht an allen Orten gleichzeitig weggeräumt werden (BGE 129 III 65, E. 1.2 = Pra 92 (2003), Nr. 121). Die Aufwendungen des Gemeinwesens für den winterlichen Strassendienst müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Mitteln und zu seinen übrigen Auslagen stehen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Massnahmen nach den zeitlichen, technischen und finanziellen Gegebenheiten zumutbar sind (BGE 129 III 65, E. 1.1 = Pra 92 (2003), Nr. 121 mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass es sich beim Zufahrtsweg nicht um eine öffentliche Strasse handelt, sondern um ein privates Wegstück im Eigentum der Beklagten, das ausschliesslich als Zugang zum Hotel dient.
E. 4 Eventualbegehren zu den Rechtsbegehren 2 und 3: Die Sache sei zur weiteren Beweisabnahme und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Aus den Erwägungen: 1.1 Das Verfahren vor Kantonsgericht wurde auf die Frage der Werkeigentümerhaftung beschränkt. Somit beschränkt sich auch das Berufungsverfahren auf diese Frage. Die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einem eventuellen Werkmangel und dem eingetretenen Schaden, die Höhe des Schadens sowie die Haftungsquote sind vorliegend nicht zu prüfen. 1.2 Das angefochtene Urteil erging nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Da das Verfahren vor Kantonsgericht auf die Frage des Werkmangels beschränkt wurde, stellt sich die Frage, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen instanzabschliessenden Endentscheid oder um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, handelt. Dies hängt vom Entscheid selbst ab. Wenn ein anderslautender Entscheid der Rechtsmittelinstanz das Verfahren abschliessen würde, würde es sich um einen Zwischenentscheid handeln. In casu hätte jedoch der angefochtene Entscheid das Verfahren aufgrund der Klageabweisung ohne Anfechtung schon vor erster Instanz abgeschlossen; es handelt sich daher um einen Endentscheid (Paul Oberhammer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 3 zu Art. 237 ZPO). Da das Verfahren vor erster Instanz abgeschlossen wurde, kommt im vorliegenden Berufungsverfahren die schweizerische ZPO zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2. Das Kantonsgericht hielt in E. 4.2 des angefochtenen Urteils fest, der Zugangsweg zum Hotel der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: die Beklagte) sei schneebedeckt und stellenweise vereist gewesen. Weder der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: der Kläger) noch die Beklagte bestreiten dies. Über den Zustand des Zugangsweges ist daher vorliegend kein Beweis mehr zu führen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Streitig ist vorliegend jedoch, ob die vereisten Stellen auf mangelnden Unterhalt zurückzuführen waren und somit einen Mangel der Strasse darstellen. 3./3.1 Gemäss Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736, E. 1.3; 126 III 113, E. 2a/cc; 123 III 306, E. 3b/aa; je mit Hinweisen). Als Grundsatz gilt somit, dass das Werk einem bestimmungswidrigen Gebrauch nicht gewachsen zu sein braucht. Ob ein Werk mängelfrei ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 122 III 229, E. 5a/bb). Bei der Werkeigentümerhaftung handelt es sich zwar, im Gegensatz zur Haftung aus Vertrag und aus allgemeinem Deliktsrecht, nicht um eine Verschuldens-, sondern um eine Kausalhaftung. Doch wird die Sicherung von Verkehrsanlagen gegenüber natürlichen Gefahrenherden in der Werkeigentümerhaftung praxisgemäss an den Kriterien der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit gemessen, was die Kausalhaftung zumindest mit einem Verschuldenselement kombiniert (BGE 130 III 193, E. 2.2). Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr. Er darf Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können (BGE 130 III 736, E. 1.3 mit Hinweisen). Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III 736, E. 1.3 mit Hinweisen).
E. 4.2 Eine Strasse, welche von Winterglätte befallen worden ist, bildet eine erhöhte Gefahr für den Verkehr. Mit anderen Worten gilt eine gefrorene Strasse als mangelhaft und es ist grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers, diesen Mangel zu beheben (Roland Brehm, Berner Kommentar, Art. 41–61 OR, Bern 2006, N. 206 zu Art. 58 OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine Notwendigkeit innerorts, Schnee und Eis zu beseitigen, vor allem im Interesse der Fussgänger (BGE 129 III 65, E. 1.2 = Pra 92 (2003), Nr. 121). Ist die fragliche Strasse Privateigentum und unterliegt der Unterhalt dem Eigentümer, so gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze (Brehm, a.a.O., N. 163 zu Art. 58 OR). Der Argumentation des Kantonsgerichts, die gesenkte Anforderung an den Winterdienst bei öffentlichen Strassen müsse auch auf das Gelände der Beklagten übertragen werden, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht unterscheidet in seiner Rechtsprechung zwischen den Anforderungen an den Strassenunterhalt bei öffentlichen Strassen, die durch das Gemeinwesen unterhalten werden, und privaten Strassen. Die Aufgaben der Beklagten, die lediglich eine einzige Zufahrtsstrasse zu ihrem Hotel zu unterhalten hat, können nicht mit den Aufgaben des Gemeinwesens, das ein ganzes Strassennetz mit, unter Umständen, mehreren Hundert Kilometern Strassenfläche unterhalten muss, gleichgesetzt werden. Das Bundesgericht erachtet strengere Anforderungen an den Unterhalt von Privatwegen, die als Verbindungsweg im Interesse der Werkeigentümerin genutzt werden, als zulässig (Entscheid des Bundesgerichts 4A_244/2010 vom 12. Juli 2010, E. 1.5). Soweit die Beklagte argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie weitergehende Massnahmen zu treffen habe als die Gemeinde, ist ihr daher zu widersprechen. Da sie Eigentümerin eines Hotels ist, sind ihr im Gegenteil noch höhere Unterhaltspflichten zuzumuten als sonstigen Privatpersonen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die Sicherheit von Gebäuden mit Publikumsverkehr besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 117 II 399, E. 2). Die Gegenargumentation der Beklagten, sie betreibe ein Sporthotel und müsse daher nicht mit Greisen rechnen, vermag nicht zu überzeugen. Auch in einem Sporthotel ist mit Gästen oder Besuchern zu rechnen, die nicht mehr gut zu Fuss sind, z.B. nach einem Skiunfall.
E. 4.3 Die Beklagte macht geltend, der Winterdienst sei täglich durchgeführt worden. Der Zustand des Zufahrtswegs sei jeweils besser als der restlichen Strassen im Dorf; sie habe daher alles Notwenige und Zumutbare zum Unterhalt der Strasse unternommen. Wie oben (E. 4.2) dargelegt sind jedoch an eine private Zufahrtsstrasse zu einem Gebäude mit Publikumsverkehr höhere Anforderungen zu stellen als an eine öffentliche, durch das Gemeinwesen unterhaltene Strasse. Aus der Tatsache, dass sich der Zufahrtsweg in einem besseren Zustand befand als der Rest der Strassen im Dorf kann die Beklagte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5./5.1 Die Zeugen S., W. und L. gaben übereinstimmend an, sie hätten während ihres Winterurlaubs keinen Winterdienst bemerkt. Der Weg sei sehr glatt gewesen, man habe sehr vorsichtig gehen müssen, gestreut worden sei nicht. Gemäss Aussagen von K. ist der Winterdienst jedoch täglich vorgenommen worden. Am Morgen habe man gesalzen, bei sichtbaren Eisflächen werde Kies gestreut. Der Winterdienst wurde gemäss dem Zeugen F. in erster Linie am Morgen durchgeführt, mehrmals gestreut wurde nur bei Reklamationen. 5.2 Anhand der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass auf dem Gelände der Beklagten ein täglicher Winterdienst durchgeführt wurde, jeweils mit Schwerpunkt am Morgen. Tagsüber wurde nur bei Reklamationen gestreut (vgl. Aussagen von F.). Dass die Zeugen S., W. und L. keinen Winterdienst bemerkten, kann durchaus daran liegen, dass dieser durchgeführt wurde, bevor die Hotelgäste morgens das Hotel verliessen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S., W. und L. ist jedoch davon auszugehen, dass der durchgeführte Winterdienst keinen sichtbaren Erfolg erzielte, da der Weg dennoch sehr glatt war. Der Werkeigentümer kann sich nicht dadurch entlasten, dass er geltend macht, der Unterhalt sei ususgemäss durchgeführt worden (BGE 59 II 171). Soweit die Klägerin daher geltend macht, durch die Aussagen ihrer Angestellten sei erstellt, dass der Winterdienst täglich durchgeführt worden sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn die Werkeigentümerin erkennen kann oder muss, dass die getroffenen Massnahmen ihren Zweck nicht erfüllen, sind weitere Massnahmen zu treffen (vgl. BGE 118 II 36, E. 4b). 6.1 Das Kantonsgericht hält fest, dass die Beklagte weder vom Kläger noch von seinen Bekannten oder weiteren Hotelgästen auf die angebliche Vereisung des Zufahrtsweges aufmerksam gemacht worden sei. Auch die Beklagte hält fest, es seien zum fraglichen Zeitpunkt keinerlei Reklamationen über den Zustand des Zufahrtsweges eingegangen. Bei der Beurteilung von Unterhaltsmängeln sind jedoch die Zumutbarkeit von Kontrollen und die zeitlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Mängelbehebung zu prüfen (Brehm, a.a.O., N. 59 und 71 zu Art. 58 OR). Dass ausser dem Kläger keine weiteren Personen gestürzt sein sollen, kann nicht als Beweis, sondern lediglich als Fingerzeig für die Mängelfreiheit gewertet werden (Brehm, a.a.O., N. 73 zu Art. 58 OR). Zudem ist festzuhalten, dass aus der Tatsache, dass sich niemand beschwert hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass ausser dem Kläger niemand gestürzt ist. Es ist notorisch, dass sich viele Personen nicht über einen Sturz beschweren, solange sie sich dabei nicht verletzen, da sie den Aufwand scheuen. Auch der Kläger hielt eine Reklamation zum Zeitpunkt des Sturzes für unnötig, da er davon ausging, sich nicht verletzt zu haben. Besteht ein Werkmangel, kann sich der Eigentümer nicht mehr befreien, etwa mit der Begründung, er habe die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen, bzw. seine Hilfspersonen genügend instruiert. Auch das Nichtwissen des Werkmangels hilft ihm nicht (Brehm, a.a.O., N. 92 zu Art. 58 OR). Die Beklagte kann sich daher nicht dadurch befreien, dass sie geltend macht, niemand habe sich über den glatten Zufahrtsweg beschwert. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, den Weg regelmässig, je nach Wettersituation mehrmals täglich, auf Rutschgefahr zu kontrollieren respektive kontrollieren zu lassen. 6.2 Das Kantonsgericht hält fest, es könne der Beklagten nicht zugemutet werden, die gesamte Zufahrt von einer Länge von 50–100m, die zudem von Autos befahren werde, komplett eisfrei zu halten. Dieser Argumentation ist grundsätzlich zuzustimmen. Es ist jedoch festzuhalten, dass auf Fussgängerwegen ein erhöhter Anspruch an die Sicherheit besteht (vgl. E. 4.2). Auf einem grossen Teil dieser Zufahrt herrscht kein erhöhter Fussgängerverkehr. Die Fussgänger waren zumindest zum Unfallzeitpunkt insbesondere zwischen dem Hotel und der damaligen X-Bahn unterwegs. Die Wegstrecke von wenigen Metern in einer für Fussgänger begehbaren Breite am Strassenrand eisfrei zu halten, wäre der Beklagten entgegen der Argumentation des Kantonsgerichts zumutbar gewesen; es hätte sich bei der zu bearbeitenden Fläche um wenige Quadratmeter gehandelt. 6.3 Wie dargelegt hätte die Beklagte nicht die komplette Zufahrt zu ihrem Hotel eisfrei halten müssen, sondern lediglich eine schmale Fussgängerpassage zwischen Hoteleingang und der damaligen X-Bahn. Da es sich bei dieser Passage um ein lediglich einige Meter kurzes Wegstück handelt, wäre eine Kontrolle alle paar Stunden sowie gegebenenfalls ein Bestreuen des Weges mit dem ohnehin bereitstehenden Kies (vgl. Aussagen K. und F.) sowohl finanziell wie auch zeitlich zumutbar gewesen, da eine solche Kontrolle durch einfaches Abschreiten des Weges innert weniger Minuten durchgeführt werden könnte und auch das Bestreuen des kurzen Wegstückes mit Kies nur einen geringen Aufwand darstellen würde. 7./7.1 Der Eigentümer darf mit einem vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten allfälliger Benützer des Werkes und gegebenenfalls des Publikums rechnen. Geringfügige Mängel, die bei solchem Verhalten normalerweise nicht Anlass zu Schädigungen geben, braucht er nicht zu beseitigen. Wo die Unvollkommenheiten oder Gefahren des Werkes ohne weiteres bemerkbar sind, darf auf ein erhöhtes Mass von Aufmerksamkeit gezählt werden (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/1, Zürich 1987, § 19 N. 81). Entgegen der Argumentation der Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Sturz auf Glatteis selbstverschuldet ist, sobald die betroffene Person das Glatteis erkannt hat. Auch bei gehöriger Vorsicht kann es auf glattem Untergrund zu Stürzen kommen, insbesondere, wenn das Wegstück, wie im vorliegenden Fall, leicht abschüssig ist. Es ist zudem festzuhalten, dass die Anforderungen an die Selbstverantwortung bei Fussgängern weniger weit reichen als bei Autofahrern (Brehm, a.a.O., N. 209 zu Art. 58 OR). Die Beklagte macht zu Recht nicht geltend, der Kläger hätte einen anderen Weg zum Hotel einschlagen können oder müssen, nachdem er die Vereisung erkannt hatte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4A_244/2010 vom 12. Juli 2010, E. 1.6). 7.2 Das Kantonsgericht hält weiter fest, der Kläger habe in beiden Händen Einkaufstaschen getragen. Es sei daher fraglich, ob er die gebotene Vorsicht habe walten lassen, da mit vollen Händen ein Verlust des Gleichgewichts weniger gut aufgefangen werden könne. Hierzu ist festzuhalten, dass der Kläger gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts auf einer Eisfläche ausrutschte. Ein solches Ausrutschen mit dem anschliessenden Sturz geschieht, im Unterschied zu einem Stolpern, sehr schnell. Freie Hände zum Ausgleich hätten dem Kläger bei Gleichgewichtsverlust durch Bodenunebenheiten helfen können, jedoch wohl nicht bei Ausrutschen auf Glatteis. Es ist äusserst zweifelhaft, ob der Kläger das Ausrutschen mit freien Händen hätte abfangen können; insbesondere, da es an der betreffenden Stelle kein Geländer oder eine Stützmauer gibt, an welchen sich der Kläger hätte festhalten können. Es wäre jedoch möglich, dass er mit freien Händen den Sturz hätte dämpfen können. Dies ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, da dies eine Frage der Kausalität zwischen Werkmangel und Schaden ist, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht behandelt wurde. In Bezug auf die gebotene Vorsicht ist festzuhalten, dass der Kläger unbestrittenermassen festes Schuhwerk trug und die Gruppe gemäss eigenen Aussagen langsam und vorsichtig unterwegs war. Zudem muss es auch möglich sein, mit Einkaufstaschen in den Händen zurück zum Hotel zu gehen. Es bestehen daher entgegen der Argumentation des Kantonsgerichts keine Hinweise, dass der Kläger die gebotene Vorsicht nicht hätte walten lassen.
E. 8 Das Kantonsgericht argumentiert ferner, in Berggebieten könne Winterglätte plötzlich auftreten und das gestreute Mittel bei anhaltendem Frost seine Wirkung innert Stunden verlieren. Bei Werkeigentümern mit einem grossen Grundstück könne jedoch nicht erwartet werden, dass das ganze Grundstück alle paar Stunden bestreut werde. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts das Wetter am betreffenden Tag konstant blieb und nicht plötzlich umschlug. Eine ohne Vorwarnung auftretende Winterglätte kann aufgrund der Wettersituation nicht angenommen werden. Vielmehr konnte die Beklagte erkennen, dass bei Temperaturen um die 0° die festgetretene Schneefläche auf dem Zugangsweg tagsüber bei Sonneneinstrahlung auftauen und nach Sonnenuntergang zu einer Eisschicht gefrieren konnte. Eine Bestreuung des Zufahrtsweges war unter diesen Umständen nicht nur zumutbar, sondern sogar geboten, da die Glatteisbildung für die Beklagte voraussehbar war. Wie oben dargelegt musste die Beklagte zudem nicht ihr komplettes Grundstück eisfrei halten, sondern lediglich eine "Fussgängerpassage" auf dem stark frequentierten Zufahrtsweg.
E. 9 Der Kläger beantragt die Befragung seiner Schwester H. als Zeugin. Diese sei zwei Tage nach dem Sturz angereist und könne bezeugen, dass der Winterdienst auch bis zu diesem Zeitpunkt unterblieben sei. Zu diesem Antrag ist festzuhalten, dass Frau H. unbestritten erst zwei Tage nach dem Sturz des Klägers anreiste. Sie kann daher höchstens Aussagen zum Strassenzustand zu ihrem Anreisezeitpunkt machen. Der Zustand des Zufahrtsweges zwei Tage nach dem Sturz ist jedoch im vorliegenden Verfahren irrelevant. Zu prüfen ist nicht, ob die Beklagte nach dem Sturz des Klägers den Zufahrtsweg ausreichend unterhielt, sondern ob sie dies vor dem Sturz tat. Frau H. kann dazu aufgrund ihres Anreisezeitpunkts keine Aussagen machen; sie ist somit nicht als Zeugin zu befragen.
E. 10 Ferner macht der Kläger eine Haftung der Beklagten aus Vertrag geltend. Aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten habe er auch ohne spezielles Ersuchen einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte einen sicheren Zugang zum Hotel gewähre. Der sichere Zugang zum und vom Hotel gehört zu den Nebenpflichten eines Beherbergungsvertrags. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Sicherheitsanforderungen aus Vertrag nicht über die Anforderungen von Art. 58 OR hinausgehen (BGE 126 III 113, E. 2a/bb = Pra 89 [2000], Nr. 185). Da ein Werkmangel vorliegend bejaht wird, hat die Beklagte auch ihre Vertragspflichten verletzt. 11./11.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Zufahrtsweg zumindest an den von Fussgängern benützten Stellen eisfrei zu halten. Ein solcher Unterhalt wäre sowohl zeitlich wie auch technisch und finanziell zumutbar gewesen. Der betreffende Strassenabschnitt war daher mangelhaft unterhalten. Ob dieser Werkmangel auch kausal für den beim Kläger eingetretenen Schaden war und wie hoch dieser Schaden ausfällt, hat das Kantonsgericht in einem nächsten Verfahrensschritt zu prüfen. Die Berufung wird daher gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts wird aufgehoben, und das Verfahren wird zur weiteren Abwicklung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 11.2 Da der Entscheid des Kantonsgerichts aufgehoben wurde, hat das Berufungsgericht über die erstinstanzlichen Prozesskosten zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Bei einem Rückweisungsentscheid kann jedoch die Berufungsinstanz die Verteilung der Prozesskosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO) der ersten Instanz überlassen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Basel 2013, N. 61 zu Art. 318 ZPO). Da das Verfahren vorliegend bisher auf die Frage des Werkmangels beschränkt wurde und der Ausgang des Verfahrens ohne solche Beschränkung somit noch offen bleibt, ist ein Abwarten der Verteilung der Prozesskosten bis zum Endentscheid sinnvoll (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O. N. 63 zu Art. 318). Die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigungen, Art. 95 Abs. 1 ZPO) wird daher dem Kantonsgericht überlassen. de| fr | it Schlagworte beklagter kläger kantonsgericht verfahren hotel strasse sturz zumutbarkeit entscheid frage schaden fussgänger bundesgericht stelle eigentümer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.8 OR: Art.41 Art.58 ZPO: Art.95 Art.104 Art.150 Art.237 Art.318 Art.405 Praxis (Pra) 92 Nr.121 Weitere Urteile BGer 4A_244/2010 Leitentscheide BGE 126-III-113 118-II-36 122-III-229 59-II-171 130-III-736 130-III-321 128-III-271 122-III-219 123-III-306 129-III-65 130-III-193 98-II-40 117-II-399 AbR 2012/13 Nr. 5
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2012/13 Nr. 5 Art. 58 OR Umfang der Unterhaltspflicht eines Hotels an einem privaten Wegstück, das ausschliesslich als Zugang zum Hotel dient. Im Winter ist der Zufahrtsweg zumindest an den von Fussgängern benützten Stellen eisfrei zu halten (E. 2–10). Verlegung der Prozesskosten bei Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (E. 11). Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2013 Sachverhalt: Am 12. Dezember 2006 stürzte Z. , der seinen Winterurlaub im Hotel X verbrachte, auf dem Rückweg vom Dorf auf dem Zugangsweg zum Hotel. Nachdem er keine offensichtlichen Verletzungen feststellen konnte, erhob er sich und verbrachte den weiteren Abend wie geplant. Am nächsten Tag begab er sich trotz leichten Kopfschmerzen auf die Skipiste, wo er am Nachmittag zusammenbrach. Mit der Rettungsflugwacht wurde er ins Kantonsspital Luzern gebracht, wo ein Hirnschlag mit Hirnödementwicklung diagnostiziert wurde. Mit Klage vom 22. Dezember 2009 stellte Z. u.a. folgende Anträge: "1. Im Sinne eines Teilurteils sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den bis am 30. Juni 2009 erlittenen Einkommensausfall EUR 52'411.27 zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem 31. März 2008 sowie allfällige auf diesen Betrag erhobene Lohn- und Einkommenssteuern zu bezahlen.
2. Die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen sowie einer Genugtuung sei vorzubehalten." Z. begründete seine Klage damit, dass er aufgrund ungenügenden Winterdienstes auf dem Gelände der Beklagten ausgerutscht sei und in direkter Folge davon einen Hirnschlag erlitten habe, welcher ihn bis heute arbeitsunfähig mache. Dadurch habe er eine Einkommenseinbusse erlitten, und werde dies voraussichtlich auch weiter tun. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 wurde das Verfahren auf Antrag und im Einverständnis der Parteien vorerst auf die Frage der Haftung aus Werkmangel beschränkt. Das Kantonsgericht wies die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ab. Zur Begründung hielt das Kantonsgericht fest, aufgrund der Zeugenaussagen sei erwiesen, dass der Kläger auf Glatteis ausgerutscht sei. Daraus könne jedoch nicht zwingend auf mangelnden Unterhalt geschlossen werden. Der Winterdienst sei regelmässig und den Wetterverhältnissen angepasst durchgeführt worden, es sei offenbar ausser dem Kläger auch sonst niemand gestürzt. Ein noch umfassenderer Winterdienst könne aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht verlangt werden; der Fussgänger trage auch eine gewisse Selbstverantwortung. Zusammenfassend sei kein Werkmangel ersichtlich. Z. erhob Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts und stellte u.a. folgende Anträge: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2. Es sei festzuhalten, dass die Beklagte für den Sturz des Klägers vom 12. Dezember 2006 haftbar ist.
3. Das Verfahren sei zur weiteren Abwicklung, namentlich zur Feststellung des Schadens und der Ersatzpflicht der Beklagten, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Eventualbegehren zu den Rechtsbegehren 2 und 3: Die Sache sei zur weiteren Beweisabnahme und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Aus den Erwägungen: 1.1 Das Verfahren vor Kantonsgericht wurde auf die Frage der Werkeigentümerhaftung beschränkt. Somit beschränkt sich auch das Berufungsverfahren auf diese Frage. Die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einem eventuellen Werkmangel und dem eingetretenen Schaden, die Höhe des Schadens sowie die Haftungsquote sind vorliegend nicht zu prüfen. 1.2 Das angefochtene Urteil erging nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Da das Verfahren vor Kantonsgericht auf die Frage des Werkmangels beschränkt wurde, stellt sich die Frage, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen instanzabschliessenden Endentscheid oder um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, handelt. Dies hängt vom Entscheid selbst ab. Wenn ein anderslautender Entscheid der Rechtsmittelinstanz das Verfahren abschliessen würde, würde es sich um einen Zwischenentscheid handeln. In casu hätte jedoch der angefochtene Entscheid das Verfahren aufgrund der Klageabweisung ohne Anfechtung schon vor erster Instanz abgeschlossen; es handelt sich daher um einen Endentscheid (Paul Oberhammer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 3 zu Art. 237 ZPO). Da das Verfahren vor erster Instanz abgeschlossen wurde, kommt im vorliegenden Berufungsverfahren die schweizerische ZPO zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2. Das Kantonsgericht hielt in E. 4.2 des angefochtenen Urteils fest, der Zugangsweg zum Hotel der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: die Beklagte) sei schneebedeckt und stellenweise vereist gewesen. Weder der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: der Kläger) noch die Beklagte bestreiten dies. Über den Zustand des Zugangsweges ist daher vorliegend kein Beweis mehr zu führen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Streitig ist vorliegend jedoch, ob die vereisten Stellen auf mangelnden Unterhalt zurückzuführen waren und somit einen Mangel der Strasse darstellen. 3./3.1 Gemäss Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736, E. 1.3; 126 III 113, E. 2a/cc; 123 III 306, E. 3b/aa; je mit Hinweisen). Als Grundsatz gilt somit, dass das Werk einem bestimmungswidrigen Gebrauch nicht gewachsen zu sein braucht. Ob ein Werk mängelfrei ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 122 III 229, E. 5a/bb). Bei der Werkeigentümerhaftung handelt es sich zwar, im Gegensatz zur Haftung aus Vertrag und aus allgemeinem Deliktsrecht, nicht um eine Verschuldens-, sondern um eine Kausalhaftung. Doch wird die Sicherung von Verkehrsanlagen gegenüber natürlichen Gefahrenherden in der Werkeigentümerhaftung praxisgemäss an den Kriterien der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit gemessen, was die Kausalhaftung zumindest mit einem Verschuldenselement kombiniert (BGE 130 III 193, E. 2.2). Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr. Er darf Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können (BGE 130 III 736, E. 1.3 mit Hinweisen). Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III 736, E. 1.3 mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dabei ergibt sich grundsätzlich aus dem anwendbaren materiellen Bundesrecht, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu tragen hat (BGE 128 III 271, E. 2a/aa mit Hinweisen). Beweislosigkeit liegt vor, wenn die anspruchsbegründenden oder anspruchsvernichtenden Tatsachen nicht dem bundesrechtlichen Beweismass entsprechend von der beweisbelasteten Partei nachgewiesen sind, die ihrerseits aus Art. 8 ZGB einen bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch ableiten kann (BGE 122 III 219, E. 3c mit Hinweisen). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer Sachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 128 III 271, E. 2b/aa mit Hinweisen). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung nach objektiven Gesichtspunkten ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.2). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321, E. 3.3). 4./4.1 Wie dargelegt (E. 2) ist nach dem erstinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass der Zufahrtsweg zwischen der damaligen X-Bahn und dem Hotel der Beklagten schneebedeckt und teilweise vereist war. Der blosse Umstand, dass sich im Zusammenhang mit Glatteis und Schneeglätte auf einem Fussweg oder auf einer Strasse ein Unfall ereignet, lässt jedoch nicht zwingend auf einen mangelhaften Unterhalt im Sinne von Art. 58 OR schliessen. Das öffentliche Strassennetz kann wegen seiner Ausdehnung nicht in gleichem Masse unter Kontrolle gehalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude (BGE 98 II 40, E. 2 mit Hinweisen). Der Schnee kann nicht an allen Orten gleichzeitig weggeräumt werden (BGE 129 III 65, E. 1.2 = Pra 92 (2003), Nr. 121). Die Aufwendungen des Gemeinwesens für den winterlichen Strassendienst müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Mitteln und zu seinen übrigen Auslagen stehen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Massnahmen nach den zeitlichen, technischen und finanziellen Gegebenheiten zumutbar sind (BGE 129 III 65, E. 1.1 = Pra 92 (2003), Nr. 121 mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass es sich beim Zufahrtsweg nicht um eine öffentliche Strasse handelt, sondern um ein privates Wegstück im Eigentum der Beklagten, das ausschliesslich als Zugang zum Hotel dient. 4.2 Eine Strasse, welche von Winterglätte befallen worden ist, bildet eine erhöhte Gefahr für den Verkehr. Mit anderen Worten gilt eine gefrorene Strasse als mangelhaft und es ist grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers, diesen Mangel zu beheben (Roland Brehm, Berner Kommentar, Art. 41–61 OR, Bern 2006, N. 206 zu Art. 58 OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine Notwendigkeit innerorts, Schnee und Eis zu beseitigen, vor allem im Interesse der Fussgänger (BGE 129 III 65, E. 1.2 = Pra 92 (2003), Nr. 121). Ist die fragliche Strasse Privateigentum und unterliegt der Unterhalt dem Eigentümer, so gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze (Brehm, a.a.O., N. 163 zu Art. 58 OR). Der Argumentation des Kantonsgerichts, die gesenkte Anforderung an den Winterdienst bei öffentlichen Strassen müsse auch auf das Gelände der Beklagten übertragen werden, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht unterscheidet in seiner Rechtsprechung zwischen den Anforderungen an den Strassenunterhalt bei öffentlichen Strassen, die durch das Gemeinwesen unterhalten werden, und privaten Strassen. Die Aufgaben der Beklagten, die lediglich eine einzige Zufahrtsstrasse zu ihrem Hotel zu unterhalten hat, können nicht mit den Aufgaben des Gemeinwesens, das ein ganzes Strassennetz mit, unter Umständen, mehreren Hundert Kilometern Strassenfläche unterhalten muss, gleichgesetzt werden. Das Bundesgericht erachtet strengere Anforderungen an den Unterhalt von Privatwegen, die als Verbindungsweg im Interesse der Werkeigentümerin genutzt werden, als zulässig (Entscheid des Bundesgerichts 4A_244/2010 vom 12. Juli 2010, E. 1.5). Soweit die Beklagte argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie weitergehende Massnahmen zu treffen habe als die Gemeinde, ist ihr daher zu widersprechen. Da sie Eigentümerin eines Hotels ist, sind ihr im Gegenteil noch höhere Unterhaltspflichten zuzumuten als sonstigen Privatpersonen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die Sicherheit von Gebäuden mit Publikumsverkehr besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 117 II 399, E. 2). Die Gegenargumentation der Beklagten, sie betreibe ein Sporthotel und müsse daher nicht mit Greisen rechnen, vermag nicht zu überzeugen. Auch in einem Sporthotel ist mit Gästen oder Besuchern zu rechnen, die nicht mehr gut zu Fuss sind, z.B. nach einem Skiunfall. 4.3 Die Beklagte macht geltend, der Winterdienst sei täglich durchgeführt worden. Der Zustand des Zufahrtswegs sei jeweils besser als der restlichen Strassen im Dorf; sie habe daher alles Notwenige und Zumutbare zum Unterhalt der Strasse unternommen. Wie oben (E. 4.2) dargelegt sind jedoch an eine private Zufahrtsstrasse zu einem Gebäude mit Publikumsverkehr höhere Anforderungen zu stellen als an eine öffentliche, durch das Gemeinwesen unterhaltene Strasse. Aus der Tatsache, dass sich der Zufahrtsweg in einem besseren Zustand befand als der Rest der Strassen im Dorf kann die Beklagte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5./5.1 Die Zeugen S., W. und L. gaben übereinstimmend an, sie hätten während ihres Winterurlaubs keinen Winterdienst bemerkt. Der Weg sei sehr glatt gewesen, man habe sehr vorsichtig gehen müssen, gestreut worden sei nicht. Gemäss Aussagen von K. ist der Winterdienst jedoch täglich vorgenommen worden. Am Morgen habe man gesalzen, bei sichtbaren Eisflächen werde Kies gestreut. Der Winterdienst wurde gemäss dem Zeugen F. in erster Linie am Morgen durchgeführt, mehrmals gestreut wurde nur bei Reklamationen. 5.2 Anhand der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass auf dem Gelände der Beklagten ein täglicher Winterdienst durchgeführt wurde, jeweils mit Schwerpunkt am Morgen. Tagsüber wurde nur bei Reklamationen gestreut (vgl. Aussagen von F.). Dass die Zeugen S., W. und L. keinen Winterdienst bemerkten, kann durchaus daran liegen, dass dieser durchgeführt wurde, bevor die Hotelgäste morgens das Hotel verliessen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S., W. und L. ist jedoch davon auszugehen, dass der durchgeführte Winterdienst keinen sichtbaren Erfolg erzielte, da der Weg dennoch sehr glatt war. Der Werkeigentümer kann sich nicht dadurch entlasten, dass er geltend macht, der Unterhalt sei ususgemäss durchgeführt worden (BGE 59 II 171). Soweit die Klägerin daher geltend macht, durch die Aussagen ihrer Angestellten sei erstellt, dass der Winterdienst täglich durchgeführt worden sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn die Werkeigentümerin erkennen kann oder muss, dass die getroffenen Massnahmen ihren Zweck nicht erfüllen, sind weitere Massnahmen zu treffen (vgl. BGE 118 II 36, E. 4b). 6.1 Das Kantonsgericht hält fest, dass die Beklagte weder vom Kläger noch von seinen Bekannten oder weiteren Hotelgästen auf die angebliche Vereisung des Zufahrtsweges aufmerksam gemacht worden sei. Auch die Beklagte hält fest, es seien zum fraglichen Zeitpunkt keinerlei Reklamationen über den Zustand des Zufahrtsweges eingegangen. Bei der Beurteilung von Unterhaltsmängeln sind jedoch die Zumutbarkeit von Kontrollen und die zeitlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Mängelbehebung zu prüfen (Brehm, a.a.O., N. 59 und 71 zu Art. 58 OR). Dass ausser dem Kläger keine weiteren Personen gestürzt sein sollen, kann nicht als Beweis, sondern lediglich als Fingerzeig für die Mängelfreiheit gewertet werden (Brehm, a.a.O., N. 73 zu Art. 58 OR). Zudem ist festzuhalten, dass aus der Tatsache, dass sich niemand beschwert hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass ausser dem Kläger niemand gestürzt ist. Es ist notorisch, dass sich viele Personen nicht über einen Sturz beschweren, solange sie sich dabei nicht verletzen, da sie den Aufwand scheuen. Auch der Kläger hielt eine Reklamation zum Zeitpunkt des Sturzes für unnötig, da er davon ausging, sich nicht verletzt zu haben. Besteht ein Werkmangel, kann sich der Eigentümer nicht mehr befreien, etwa mit der Begründung, er habe die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen, bzw. seine Hilfspersonen genügend instruiert. Auch das Nichtwissen des Werkmangels hilft ihm nicht (Brehm, a.a.O., N. 92 zu Art. 58 OR). Die Beklagte kann sich daher nicht dadurch befreien, dass sie geltend macht, niemand habe sich über den glatten Zufahrtsweg beschwert. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, den Weg regelmässig, je nach Wettersituation mehrmals täglich, auf Rutschgefahr zu kontrollieren respektive kontrollieren zu lassen. 6.2 Das Kantonsgericht hält fest, es könne der Beklagten nicht zugemutet werden, die gesamte Zufahrt von einer Länge von 50–100m, die zudem von Autos befahren werde, komplett eisfrei zu halten. Dieser Argumentation ist grundsätzlich zuzustimmen. Es ist jedoch festzuhalten, dass auf Fussgängerwegen ein erhöhter Anspruch an die Sicherheit besteht (vgl. E. 4.2). Auf einem grossen Teil dieser Zufahrt herrscht kein erhöhter Fussgängerverkehr. Die Fussgänger waren zumindest zum Unfallzeitpunkt insbesondere zwischen dem Hotel und der damaligen X-Bahn unterwegs. Die Wegstrecke von wenigen Metern in einer für Fussgänger begehbaren Breite am Strassenrand eisfrei zu halten, wäre der Beklagten entgegen der Argumentation des Kantonsgerichts zumutbar gewesen; es hätte sich bei der zu bearbeitenden Fläche um wenige Quadratmeter gehandelt. 6.3 Wie dargelegt hätte die Beklagte nicht die komplette Zufahrt zu ihrem Hotel eisfrei halten müssen, sondern lediglich eine schmale Fussgängerpassage zwischen Hoteleingang und der damaligen X-Bahn. Da es sich bei dieser Passage um ein lediglich einige Meter kurzes Wegstück handelt, wäre eine Kontrolle alle paar Stunden sowie gegebenenfalls ein Bestreuen des Weges mit dem ohnehin bereitstehenden Kies (vgl. Aussagen K. und F.) sowohl finanziell wie auch zeitlich zumutbar gewesen, da eine solche Kontrolle durch einfaches Abschreiten des Weges innert weniger Minuten durchgeführt werden könnte und auch das Bestreuen des kurzen Wegstückes mit Kies nur einen geringen Aufwand darstellen würde. 7./7.1 Der Eigentümer darf mit einem vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten allfälliger Benützer des Werkes und gegebenenfalls des Publikums rechnen. Geringfügige Mängel, die bei solchem Verhalten normalerweise nicht Anlass zu Schädigungen geben, braucht er nicht zu beseitigen. Wo die Unvollkommenheiten oder Gefahren des Werkes ohne weiteres bemerkbar sind, darf auf ein erhöhtes Mass von Aufmerksamkeit gezählt werden (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/1, Zürich 1987, § 19 N. 81). Entgegen der Argumentation der Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Sturz auf Glatteis selbstverschuldet ist, sobald die betroffene Person das Glatteis erkannt hat. Auch bei gehöriger Vorsicht kann es auf glattem Untergrund zu Stürzen kommen, insbesondere, wenn das Wegstück, wie im vorliegenden Fall, leicht abschüssig ist. Es ist zudem festzuhalten, dass die Anforderungen an die Selbstverantwortung bei Fussgängern weniger weit reichen als bei Autofahrern (Brehm, a.a.O., N. 209 zu Art. 58 OR). Die Beklagte macht zu Recht nicht geltend, der Kläger hätte einen anderen Weg zum Hotel einschlagen können oder müssen, nachdem er die Vereisung erkannt hatte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4A_244/2010 vom 12. Juli 2010, E. 1.6). 7.2 Das Kantonsgericht hält weiter fest, der Kläger habe in beiden Händen Einkaufstaschen getragen. Es sei daher fraglich, ob er die gebotene Vorsicht habe walten lassen, da mit vollen Händen ein Verlust des Gleichgewichts weniger gut aufgefangen werden könne. Hierzu ist festzuhalten, dass der Kläger gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts auf einer Eisfläche ausrutschte. Ein solches Ausrutschen mit dem anschliessenden Sturz geschieht, im Unterschied zu einem Stolpern, sehr schnell. Freie Hände zum Ausgleich hätten dem Kläger bei Gleichgewichtsverlust durch Bodenunebenheiten helfen können, jedoch wohl nicht bei Ausrutschen auf Glatteis. Es ist äusserst zweifelhaft, ob der Kläger das Ausrutschen mit freien Händen hätte abfangen können; insbesondere, da es an der betreffenden Stelle kein Geländer oder eine Stützmauer gibt, an welchen sich der Kläger hätte festhalten können. Es wäre jedoch möglich, dass er mit freien Händen den Sturz hätte dämpfen können. Dies ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, da dies eine Frage der Kausalität zwischen Werkmangel und Schaden ist, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht behandelt wurde. In Bezug auf die gebotene Vorsicht ist festzuhalten, dass der Kläger unbestrittenermassen festes Schuhwerk trug und die Gruppe gemäss eigenen Aussagen langsam und vorsichtig unterwegs war. Zudem muss es auch möglich sein, mit Einkaufstaschen in den Händen zurück zum Hotel zu gehen. Es bestehen daher entgegen der Argumentation des Kantonsgerichts keine Hinweise, dass der Kläger die gebotene Vorsicht nicht hätte walten lassen.
8. Das Kantonsgericht argumentiert ferner, in Berggebieten könne Winterglätte plötzlich auftreten und das gestreute Mittel bei anhaltendem Frost seine Wirkung innert Stunden verlieren. Bei Werkeigentümern mit einem grossen Grundstück könne jedoch nicht erwartet werden, dass das ganze Grundstück alle paar Stunden bestreut werde. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts das Wetter am betreffenden Tag konstant blieb und nicht plötzlich umschlug. Eine ohne Vorwarnung auftretende Winterglätte kann aufgrund der Wettersituation nicht angenommen werden. Vielmehr konnte die Beklagte erkennen, dass bei Temperaturen um die 0° die festgetretene Schneefläche auf dem Zugangsweg tagsüber bei Sonneneinstrahlung auftauen und nach Sonnenuntergang zu einer Eisschicht gefrieren konnte. Eine Bestreuung des Zufahrtsweges war unter diesen Umständen nicht nur zumutbar, sondern sogar geboten, da die Glatteisbildung für die Beklagte voraussehbar war. Wie oben dargelegt musste die Beklagte zudem nicht ihr komplettes Grundstück eisfrei halten, sondern lediglich eine "Fussgängerpassage" auf dem stark frequentierten Zufahrtsweg.
9. Der Kläger beantragt die Befragung seiner Schwester H. als Zeugin. Diese sei zwei Tage nach dem Sturz angereist und könne bezeugen, dass der Winterdienst auch bis zu diesem Zeitpunkt unterblieben sei. Zu diesem Antrag ist festzuhalten, dass Frau H. unbestritten erst zwei Tage nach dem Sturz des Klägers anreiste. Sie kann daher höchstens Aussagen zum Strassenzustand zu ihrem Anreisezeitpunkt machen. Der Zustand des Zufahrtsweges zwei Tage nach dem Sturz ist jedoch im vorliegenden Verfahren irrelevant. Zu prüfen ist nicht, ob die Beklagte nach dem Sturz des Klägers den Zufahrtsweg ausreichend unterhielt, sondern ob sie dies vor dem Sturz tat. Frau H. kann dazu aufgrund ihres Anreisezeitpunkts keine Aussagen machen; sie ist somit nicht als Zeugin zu befragen.
10. Ferner macht der Kläger eine Haftung der Beklagten aus Vertrag geltend. Aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten habe er auch ohne spezielles Ersuchen einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte einen sicheren Zugang zum Hotel gewähre. Der sichere Zugang zum und vom Hotel gehört zu den Nebenpflichten eines Beherbergungsvertrags. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Sicherheitsanforderungen aus Vertrag nicht über die Anforderungen von Art. 58 OR hinausgehen (BGE 126 III 113, E. 2a/bb = Pra 89 [2000], Nr. 185). Da ein Werkmangel vorliegend bejaht wird, hat die Beklagte auch ihre Vertragspflichten verletzt. 11./11.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Zufahrtsweg zumindest an den von Fussgängern benützten Stellen eisfrei zu halten. Ein solcher Unterhalt wäre sowohl zeitlich wie auch technisch und finanziell zumutbar gewesen. Der betreffende Strassenabschnitt war daher mangelhaft unterhalten. Ob dieser Werkmangel auch kausal für den beim Kläger eingetretenen Schaden war und wie hoch dieser Schaden ausfällt, hat das Kantonsgericht in einem nächsten Verfahrensschritt zu prüfen. Die Berufung wird daher gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts wird aufgehoben, und das Verfahren wird zur weiteren Abwicklung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 11.2 Da der Entscheid des Kantonsgerichts aufgehoben wurde, hat das Berufungsgericht über die erstinstanzlichen Prozesskosten zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Bei einem Rückweisungsentscheid kann jedoch die Berufungsinstanz die Verteilung der Prozesskosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO) der ersten Instanz überlassen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Basel 2013, N. 61 zu Art. 318 ZPO). Da das Verfahren vorliegend bisher auf die Frage des Werkmangels beschränkt wurde und der Ausgang des Verfahrens ohne solche Beschränkung somit noch offen bleibt, ist ein Abwarten der Verteilung der Prozesskosten bis zum Endentscheid sinnvoll (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O. N. 63 zu Art. 318). Die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigungen, Art. 95 Abs. 1 ZPO) wird daher dem Kantonsgericht überlassen. de| fr | it Schlagworte beklagter kläger kantonsgericht verfahren hotel strasse sturz zumutbarkeit entscheid frage schaden fussgänger bundesgericht stelle eigentümer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.8 OR: Art.41 Art.58 ZPO: Art.95 Art.104 Art.150 Art.237 Art.318 Art.405 Praxis (Pra) 92 Nr.121 Weitere Urteile BGer 4A_244/2010 Leitentscheide BGE 126-III-113 118-II-36 122-III-229 59-II-171 130-III-736 130-III-321 128-III-271 122-III-219 123-III-306 129-III-65 130-III-193 98-II-40 117-II-399 AbR 2012/13 Nr. 5